Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lohrer IT GmbH – Stand: 18.04.2018

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1
Die nachstehenden Bedingungen gelten für
alle Angebote, Lieferungen und Leistungen
aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und
anderen Verträgen. Die Wirkung etwaiger
Allgemeiner Geschäftsbedingungen des
Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
1.2
Verbraucher ist jede natürliche Person, die
ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt,
die überwiegend weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.3
Unternehmer ist eine natürliche oder
juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Angebote, Auftragsbestätigung
2.1
Unsere Angebote sind, wenn nichts Anderes
ausdrücklich vereinbart ist, unverbindlich.
Erklärungen des Kunden zu unseren
Angeboten sind daher Vertragsangebote.
Diese werden angenommen entweder durch
ausdrückliche Erklärung oder durch
Erbringung der vertraglich der angebotenen
Leistungen.
2.2
Nachträgliche Änderungen auf
Veranlassung des Kunden werden dem
Kunden berechnet.
2.3
Hat der Kunde wirksam einen Vertrag mit
uns geschlossen und wird dem Kunden
neben dem Kaufangebot auch ein Leasing-
oder Finanzierungsangebot unterbreitet, hat
die Ablehnung eines solchen Leasing- oder
Finanzierungsangebots durch das Leasing-
Unternehmen oder die Bank keinen Einfluss
auf den einmal geschlossenen Vertrag. In
diesem Fall der Ablehnung eines Leasing-
oder Finanzierungsangebots sind wir
berechtigt, vom Kunden Vorkasse bezüglich
der vertraglich vereinbarten Vergütung zu
verlangen.
2.4
Erwirbt der Kunde Geräte, bei denen
aufgrund fehlender Zulassung durch die
Regulierungsbehörde für
Telekommunikation der Anschluss an das
deutsche TK- Netz verboten ist, so werden
wir den Kunden auf diesen Umstand
hinweisen. Der Kunde stellt uns von jeder
Haftung aus einem dennoch verbotenen
Betrieb frei.
3. Preise und Zahlungen
3.1
Es gelten die bei Vertragsschluss
vereinbarten Preise.
3.2
Die Preise verstehen sich unverpackt ohne
Installation, Schulung oder sonstige
Nebenleistungen. Versenden wir auf
Wunsch des Kunden die Ware, werden
Liefer- und Transportkosten gesondert
berechnet.
3.3
Unternehmern gegenüber angegebene
Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils
gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Zahlungen dürfen nur an uns oder an von
uns schriftlich bevollmächtigte Personen
geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar
gem. dem angegebenen Datum oder wenn
das Datum nicht angegeben ist, innerhalb
von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto
Kasse frei Zahlstelle.
3.4
Tritt beim Kunden eine
Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel
an seiner Zahlungsfähigkeit oder
Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere
bei Wechsel-und Scheckprotesten,
Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus
anderen Lieferungen oder schleppender
Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der
uns sonst zustehenden Rechte berechtigt,
Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu
verlangen und unsere Leistungen bis zur
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zurückzubehalten und bei mangelnder
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. In jedem Fall werden unsere
sämtlichen Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt
nicht, wenn der Kunde den
Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.
4. Lieferung, Annahmeverzug des
Kunden
4.1
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie
von uns ausdrücklich schriftlich als
verbindlich bestätigt worden sind. Die Frist
ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Ware unsere Auslieferungslager verlassen
hat oder wir dem Kunden unsere
Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben.
Unvorhergesehene Umstände und
Ereignisse (auch wenn sie bei unseren
Lieferanten eintreten) wie zum Beispiel
höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen,
Nichterteilung behördlicher
Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art,
Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldet
verspätete Materialanlieferung, Krieg,
Aufruhr usw. verschieben den Liefertermin
entsprechend und zwar auch dann, wenn sie
während eines bereits bestehenden
Verzuges aufgetreten sind.
4.2
Überschreiten wir einen als verbindlich
zugesagten Liefertermin und ist dem
Kunden ein weiteres Abwarten nicht
zumutbar, kann er nach Eintritt des
Verzuges und Abmahnung und Setzen einer
angemessenen Nachfrist weitergehende
Rechte geltend machen. In diesem Fall ist
ein Schadensersatzanspruch des Kunden
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist
auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten von uns oder eines unserer
gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Befindet
sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wir
berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu
setzenden Nachfrist die Erfüllung des
Vertrages abzulehnen und Schadensersatz
zu verlangen. Wir können stattdessen auch
über die Ware anderweitig verfügen und den
Kunden in einer neuen angemessenen Frist
beliefern.
4.3
Versenden wir auf Wunsch des Kunden den
Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf
Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei allen
Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs
der Ware bei Übergabe an den Spediteur,
den Frachtführer oder die sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten
Personen auf den Kunden über, und zwar
unabhängig davon, ob die Versendung vom
Erfüllungsort aus erfolgt und wer die
Frachtkosten trägt.
Das gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher
ist.
Verzögert sich die Versendung aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
geht die Gefahr mit dem Zugang der
Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Kunden über.
4.4
Bei einer von uns nicht zu vertretenden
Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten
sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. In diesem Fall werden wir
den Kunden unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und
seine bereits erbrachten Gegenleistungen
unverzüglich zurückerstatten.
4.5
Holt der Kunde neue Ware oder reparierte
Geräte nicht binnen einer ihm gesetzten
angemessenen Frist ab, schuldet er zehn
Prozent des Kaufpreises bzw.
Reparaturpreises als pauschalen
Schadensersatz für die dadurch
entstehenden Lagerkosten. Dem Kunden
bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass
geringere Lagerkosten entstehen.
Nach erneuter schriftlicher Aufforderung zur
Abholung der Ware sind wir berechtigt, die
Ware bzw. Geräte freihändig zu verkaufen
und den Erlös auf die uns zustehenden
Forderungen zu verrechnen. Etwa auf den
Geräten vorhandene Daten werden vorher
gelöscht. Auf diese Rechtsfolge und die
Löschung ist in der entsprechenden
schriftlichen Aufforderung hinzuweisen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1
Jede von uns gelieferte Ware bleibt unser
Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises.
5.2
Ist der Kunde Unternehmer, so gilt
zusätzlich: Wir behalten uns aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das
Eigentum an der gelieferten Ware in
einfacher, verlängerter und erweiterter Form
bis zur Erfüllung aller Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent), die uns aus jedem
Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder
künftig zustehen, bzw. bis zur restlosen
Erfüllung aller Ansprüche aus dem
jeweiligen Vertrag, vor. Eine wie auch immer
geartete Verfügung über die unter
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Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch
den Kunden ist nur im regelmäßigen
Geschäftsverkehr des Kunden gestattet.
Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen
des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur
Sicherung an Dritte übereignet werden. Im
Falle des Verkaufs der Ware im
regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der
bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware.
Der Kunde tritt bereits jetzt eine aus einer
etwaigen Veräußerung entstehenden
Forderungen an uns ab. Der Kunde ist
ermächtigt, diese Forderungen solange
einzuziehen, als er seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt. Ist das nicht (mehr) der Fall,
können wir verlangen, dass der Kunde die
abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen an uns
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt. Mit Rücksicht auf den
verlängerten Eigentumsvorbehalt
(Vorausabtretung der jeweiligen
Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an
Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut,
vertragswidrig und unzulässig. Wir sind
jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen
des Kunden zu prüfen und dessen
Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
Ist die Forderung des Kunden auf ein
Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der
Kunde hiermit bereits seine Forderung aus
dem Kontokorrent gegenüber seinem
Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt
in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden
für die weiterveräußerte Vorbehaltsware
berechnet hatten. Im Falle einer Pfändung
der Ware beim Kunden sind wir sofort unter
Übersendung einer Abschrift des
Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer
eidesstattlichen Versicherung darüber zu
unterrichten, dass es sich bei der
gepfändeten Ware um die von uns gelieferte
und unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware handelt. Übersteigt der Wert der
Sicherheiten gemäß den vorstehenden
Absätzen dieser Ziffer den Betrag der
hierdurch gesicherten noch offenen
Forderung nach Abzug der
Sicherungskosten auf absehbare Dauer um
mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von
uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten
zu verlangen, als die Überschreitung
vorliegt. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts ist in unserem
Eigentum stehende Ware vom Kunden
gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und
Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte
aus dieser Versicherung werden an uns
abgetreten. Wir nehmen hiermit diese
Abtretung an.
6. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt
6.1
Kommen wir mit der Überlassung eines
Gegenstandes in Verzug und trifft uns
bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober
Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden
wir dem Kunden sämtliche ihm daraus
entstehende Schäden ersetzen, die bei dem
betroffenen Vertragsverhältnis
typischerweise auftreten und bei
Vertragsschluss vorhersehbar waren. Im
Falle einfacher Fahrlässigkeit sind
Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
6.2
Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko.
Werden wir daher, obwohl wir nachweislich
einen entsprechenden Liefervertrag
geschlossen haben, von unserem
Lieferanten nicht mit der vertraglich
vereinbarten Ware versorgt, stehen dem
Kunden keine Schadensersatzansprüche
zu.
7. Besondere Bestimmungen für
Wartungs- und Reparaturarbeiten
7.1
Führen wir Wartungs- oder
Reparaturarbeiten durch, erfolgen diese
ausschließlich zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
7.2
Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten
sind Dienstleistungen. Die Preise richten
sich nach der jeweils gültigen
Dienstleistungspreisliste. Fahrtkosten,
Materialkosten und ähnliches werden
entsprechend unseren jeweiligen Preislisten
zusätzlich berechnet. Fahrtzeiten unserer
Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind
entsprechend den Dienstleistungspreislisten
zu vergüten.
7.3
Verlangt der Kunde einen
Kostenvoranschlag, werden wir die Sache
untersuchen und sodann einen
Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten
dieser Untersuchung sind vom Kunden zu
tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach
Aufwand berechnet und im Rahmen eines
etwaigen Reparatur- bzw.
Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn
dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.
8. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr wie folgt:
8.1
Ist der Kunde Verbraucher: Für neu
hergestellte Sachen 24 Monate, für
gebrauchte Sachen 12 Monate. Ist der
Kunde Unternehmer: Für neu hergestellte
Sachen 12 Monate, für gebrauchte Sachen
ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
8.2
Ist der Kunde Unternehmer, ist er
verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach
Ablieferung auf erkennbare Mängel zu
untersuchen und bestehende Mängel uns
unverzüglich (längstens bis zum dritten auf
die Ablieferung folgenden Werktag)
schriftlich mitzuteilen.
Mängel, die verspätet, also entgegen der
vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, sind
von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Nicht sofort erkennbare Mängel, die sich erst
im Laufe der Zeit zeigen, sind vom
Unternehmer unverzüglich nach
Entdeckung in Textform (schriftlich oder
Email) mitzuteilen.
Mängelrügen werden als solche nur dann
von uns anerkannt, wenn sie schriftlich
mitgeteilt wurden, auch dann, wenn sie
gegenüber Außendienstmitarbeitern,
Transporteuren oder Dritten geltend
gemacht werden.
8.3
Die im Falle eines Mangels erforderliche
Rücksendung der Ware an uns durch
Unternehmer kann nur mit unserem
vorherigen Einverständnis erfolgen.
Rücksendungen, die ohne unser vorheriges
Einverständnis erfolgen, werden von uns
nicht angenommen. In diesem Fall trägt der
Kunde die Kosten der sich aus unserer
Annahmeverweigerung ergebenden
Rücksendung.
8.4
Für den Fall, dass aufgrund einer
berechtigten Mängelrüge eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt,
gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit
entsprechend.
8.5
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem
Übergang der Gefahr auf den Kunden.
Innerhalb dieser Gewährleistungsfrist
beheben wir kostenlos Mängel, die der
Kunde in Textform mitgeteilt hat.
Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach
unserer Wahl durch Beseitigung des
Fehlers, Umgehung des Fehlers oder
Lieferung eines anderen Gegenstandes
(Nacherfüllung). Ist der Kunde Verbraucher,
hat er das Wahlrecht.
Der Kunde ist verpflichtet, uns diejenigen
Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung
eines Austauschgegenstandes aus der
mangelhaften Sache gezogen hat, als
Nutzungsentschädigung gemäß den
gesetzlichen Regeln zu ersetzen.
Schlägt eine Nacherfüllung fehl, so kann
der Kunde uns eine weitere
Nacherfüllungsfrist von mindestens 3
Wochen setzen, innerhalb der wir unseren
Verpflichtungen nachzukommen haben.
Dies gilt nicht, wenn eine Nachfristsetzung
wegen besonderer Umstände (z. B §§ 323
Abs. 2, 326 Abs. 5, 636 BGB) entbehrlich ist.
Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann
der Kunde nach seiner Wahl Minderung des
Preises verlangen, vom Vertrag
zurücktreten und bei Vorliegen der
Voraussetzungen Schadensersatz
verlangen.
8.6
Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns
sind ausgeschlossen, insbesondere
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Vertragsgegenstand selbst
entstanden sind. Das gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit gehaftet wird, vgl. die
Regelungen unter Ziffer 12.
8.7
Für Sachmängel, die durch ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung oder
fehlerhafte Montage durch den Kunden oder
Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung entstehen, wie für
Folgen unsachgemäßer und ohne unsere
Einwilligung vorgenommenen Änderungen
des Kunden oder Dritter ist unsere Haftung
mit Ausnahme von Vorsatz oder
Fahrlässigkeit (vgl. Ziffer 12)
ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängel,
die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware
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nur unerheblich mindern. Kann nach
Überprüfung der vom Kunden gemeldete
Mangel nicht festgestellt werden, trägt der
Kunde, sofern er Unternehmer ist, die
Kosten der Untersuchung, es sei denn, er
hätte auch bei pflichtgemäßer Untersuchung
des Fehlers, z.B. durch vorherige Einsicht in
eine Dokumentation (Handbuch) diesen
nicht vermeiden können.
8.8
Bei Bestehen von Mängeln werden wir den
beanstandeten Vertragsgegenstand nach
unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz
des Kunden reparieren. Liegt ein Mangel
vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert
werden kann, tragen wir die dadurch
entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an
dem die Sache bei vertragsgemäßer
Nutzung eingesetzt werden sollte. Ist nichts
vereinbart und ergibt sich auch aus den
Umständen nichts, schulden wir allenfalls
die Reparatur am Sitz des Kunden.
Mehrkosten, die daraus folgen, dass der
Kunde die Sache an einen anderen Ort als
den ursprünglich vorgesehenen
Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht
hat, trägt der
Kunde, es sei denn, das Verbringen an
diesen Ort entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher
ist.
8.9
Sollten wir eine Garantie für eine bestimmte
Art der Beschaffenheit der veräußerten
Sache über einen festgelegten Zeitraum
übernommen haben, finden die
vorstehenden Bestimmungen über die
Untersuchungs- und Rügepflichten sowie
die Anzahl der Nacherfüllungsversuche
keine Anwendung und der unverzüglichen
Mängelrüge.
8.10
Werden Ansprüche aus der Verletzung
deutscher Schutzrechte durch gemäß
diesen Bedingungen gelieferte oder
lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden
geltend
gemacht, werden wir dem Kunden alle
rechtskräftig auferlegten Kosten und
Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir
unverzüglich und schriftlich von solchen
Ansprüchen benachrichtigt werden, alle
notwendigen Informationen vom Kunden
erhalten,
der Kunde seinen allgemeinen
Mitwirkungspflichten genügt, wir die
endgültige Entscheidung treffen können, ob
der Anspruch abgewehrt oder verglichen
wird und uns
bezüglich der Verletzung der Schutzrechte
ein Verschulden trifft.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine
weitere Benutzung der
Vertragsgegenstände deutsche
Schutzrechte Dritter verletzt oder nach
unserer Ansicht die Gefahr einer
Schutzrechtsklage besteht, können wir,
soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene
Kosten und nach eigener Wahl entweder
dem Kunden das Recht verschaffen, die
Vertragsgegenstände weiter zu benutzen,
oder diese austauschen oder so abändern,
dass keine Verletzung mehr gegeben ist
oder dem Kunden unter Rücknahme des
Vertragsgegenstandes dessen Wert unter
Abzug einer Nutzungsentschädigung für die
bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten.
Nutzungsentschädigung wird auf der Basis
einer angenommenen Abschreibungszeit
von 3 Jahren berechnet, so dass für jeden
Monat der Nutzung ein 1/36 des Preises zu
zahlen ist.
8.11
Für den Fall, dass der Kunde ein System
untereinander vernetzter Geräte (Netzwerk)
erwirbt, sichert er zu, nur geeignete,
netzwerkfähige Software entsprechend den
Lizenzbedingungen der Hersteller
einzusetzen. Anderenfalls trägt der Kunde
die Beweislast dafür, dass ein aufgetretener
Mangel nicht auf der Verwendung dieser
nicht für das Netzwerk geeigneten Geräte
zurückzuführen ist.
Zu diesem Zweck sind wir berechtigt, die
Installationsdaten zum Zeitpunkt der
Auslieferung zu protokollieren und zu
speichern für die Dauer der
Gewährleistungsfrist zu speichern.
8.12
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass
Drucker bestimmter Fabrikate oder auch
manche Software-Pakete nicht alle im
deutschsprachigen Raum gebräuchlichen
Sonderzeichen darstellen können. Der
Kunde hat dies sorgfältig selbstständig vor
dem Kauf zu prüfen. Er kann später aus dem
Fehlen dieser Zeichen keine Ansprüche
wegen falscher Beratung oder fehlender
Eigenschaften der Geräte bzw. Software
ableiten, es sei denn, das Vorhandensein
der Sonderzeichen war ausdrücklich
Gegenstand der Beratung oder des
Kaufvertrages.
8.13
Wir geben grundsätzlich keine Garantien.
Sollten wir ausnahmsweise eine Garantie
abgegeben haben, so begründet die
Garantie, sofern nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart ist, keine Ansprüche
auf Rücktritt, Minderung oder
Schadensersatz, sondern nur Ansprüche
auf Nachbesserung. Der Kunde kann auch
keinen Anspruch auf kostenlosen Austausch
gegen Neuware oder auf Ersatzgeräte für
die Zeit der Reparaturdauer geltend
machen. Die Garantiefrist beginnt mit der
Übergabe der Ware an den Kunden und wird
durch Nachbesserung nicht unterbrochen
oder gehemmt. Daneben bestehende
gesetzliche Ansprüche (Gewährleistung)
werden durch diese Regelung nicht
eingeschränkt.
9. Abwicklung von Fremdgarantien
Garantien sind Leistungsversprechen, die
vom Hersteller an den Kunden gegeben
werden. Sie begründen daher für uns
keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher
selbst verpflichtet, auf seine Kosten die
Voraussetzungen für die Wahrnehmung der
Ansprüche aus der Garantie herzustellen.
Insbesondere trägt der Kunde die Kosten
des Transportes zum und der Abholung vom
Hersteller, Aufbau und Abbau sowie
gegebenenfalls die Kosten eines
Ersatzgerätes.
Wir sind dem Kunden gern behilflich bei der
Geltendmachung und Abwicklung von
Garantieansprüchen gegenüber dem
Hersteller, behalten uns aber vor, für den
dadurch entstehenden Aufwand eine
Vergütung nach der jeweils gültigen
Preisliste zu verlangen.
10. Abnahme
Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme
notwendig gilt folgendes:
10.1
Die Abnahme der im Auftrag genannten
Leistungen durch den Kunden erfolgt in
unseren Geschäftsräumen, sofern nichts
anderes vereinbart ist. Wir werden dem
Kunden nach unserer Wahl fernmündlich,
per E-Mail oder schriftlich Meldung davon
machen, dass die beauftragte Leistung
abnahmebereit bei uns bereit steht. Der
Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug,
wenn er nicht innerhalb von einer Woche
nach Eingang der Meldung bzw. Zugang
unserer Rechnung den Auftragsgegenstand
bei uns abholt und dabei abnimmt.
10.2
Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung
von der Abnahmebereitschaft durch uns die
Abnahmeprüfung vornehmen und die
Übereinstimmung mit den technischen
Spezifikationen überprüfen.
10.3
Entspricht die Leistung von uns den
technischen Spezifikationen und etwaigen
ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern
vereinbarten Änderungs- und
Zusatzwünschen, erklärt der Kunde
unverzüglich schriftlich die Abnahme.
10.4
Erklärt der Kunde sechs Wochen nach
Abschluss der Installation durch uns die
Abnahme nicht und hat daher in der
Zwischenzeit uns auch keine wesentlichen
Mängel gemeldet, gilt die Leistung als
abgenommen
10.5
Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der
Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne
zu erklären, dass der Gebrauch erheblich
herabgesetzt sei.
10.6
Treten während der Prüfung durch den
Kunden Mängel auf, werden diese im
Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden
diese Mängel in angemessener Frist
beseitigen und die Sache sodann erneut zur
Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet
sich dann nach den vorstehenden
Bedingungen.
11. Software
11.1
Ist Gegenstand des Vertrages die
Überlassung von Fremdsoftware, werden
nur die Rechte übertragen, die der Hersteller
dem Endnutzer, ggf. durch eine
Lizenzbestimmung für Endnutzer (End User
License Agreement – EULA) einräumt. Der
Kunde ist verpflichtet, sich davon Kenntnis
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zu verschaffen und die Beschränkungen der
Rechte einzuhalten.
11.2
Dokumentationen werden in der Weise
ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur
Verfügung gestellt werden.
Dokumentationen können auch nur in einer
Fremdsprache oder in elektronischer Form
oder als Online- Hilfe (Wiki) zur Verfügung
stehen. Wir sind nicht verpflichtet,
Dokumentationen über Programme von
Fremdherstellern in die deutsche Sprache
zu übersetzen oder auszudrucken. Wir
übernehmen keine Verantwortung dafür,
dass die Dokumentationen die Software
vollständig beschreiben.
12. Haftung für Pflichtverletzungen
12.1
Unbeschadet der Bestimmungen über die
Gewährleistung sowie anderer in diesen
Bestimmungen getroffener spezieller
Regelungen gilt in den Fällen, dass wir eine
Pflicht verletzt haben, folgendes:
Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz
höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte
Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit von Personen.
Darüber hinaus haften wir nur in folgendem
Umfang:
12.2
Verletzen wir eine vertragswesentliche
Pflicht, also eine solche, ohne deren
Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt
werden könnte, haften wir auch in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und
der leichten Fahrlässigkeit. In diesen Fällen
ersetzen wir den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren und vertragstypischen
Schaden. Handeln wir dabei nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig, sondern nur
leicht fahrlässig, ist unsere diesbezügliche
Haftung auf 5.000.000 € pro Schadensfall,
jährlich auf das Doppelte, begrenzt.
12.3
Liegt der Pflichtverstoß von uns nicht in der
Verletzung einer vertragswesentlichen
Pflicht, haften wir nur für die Fälle der groben
Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.
12.4
Unsere Haftung wegen Arglist und nach
dem Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt.
12.5
Der Kunde hat sich ein Mitverschulden
anrechnen zu lassen, z. B. die
unzureichende Erbringung von
Mitwirkungsleistungen (z. B. auch
unzureichende Fehlermeldungen,
Organisationsfehler oder unzureichende
Datensicherung). Wir haften für die
Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit
uns der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
oder des Vorsatzes trifft und der Kunde die
üblichen und angemessenen Vorkehrungen
zur Datensicherung getroffen und dabei
sichergestellt hat, dass die Daten und
Programme, die in maschinenlesbarer Form
vorliegen, mit vertretbarem Aufwand
rekonstruiert werden können. Insbesondere
ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der
vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung
durchzuführen und das erfolgreiche
Gelingen dieser Datensicherung zu
überprüfen. Der Kunde ist darauf
hingewiesen, dass
Datensicherungssoftware gelungene
Datensicherungen anzeigen kann, obwohl
eine solche nicht gelungen ist. Letzte
Sicherheit, ob eine –Datensicherung
gelungen ist erhält man nur durch die
Rücksicherung der gesicherten Daten auf
ein anderes Medium. Dem Kunden wird
empfohlen, dies regelmäßig durchzuführen.
Hat der Kunde dies nicht getan, ist er
verpflichtet, unserem Mitarbeiter dies vor
Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen
unsere Mitarbeiter die Datensicherung
durchführen und das Gelingen überprüfen,
trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten
berechnen sich nach unserer der jeweils
gültigen Preisliste und werden nach
Aufwand abgerechnet.
13. Abtretungsverbot, Aufrechnung,
Zurückbehaltung
Die Rechte des Kunden aus den mit uns
getätigten Geschäften sind ohne schriftliche
Zustimmung von uns nicht übertragbar. Der
Kunde ist nur berechtigt, gegenüber unseren
Forderungen aufzurechnen, wenn seine
Forderung unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der
Kunde Verbraucher ist. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur
dann ausüben, wenn es aus dem gleichen
Rechtsverhältnis stammt.
14. Allgemeines
14.1
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden
Bedingungen unwirksam sein oder werden
oder eine Lücke enthalten, bleiben die
übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die
Vertragsparteien sind in einem solchen Fall
verpflichtet, eine unwirksame Bedingung
durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am
ehesten entspricht. Dies gilt auch für das
Füllen etwaiger unbeabsichtigter,
ausfüllungsbedürftiger Lücken.
14.2
Von den vorstehenden Bedingungen
abweichende oder zusätzliche
Vereinbarungen sind nur wirksam in Form
einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu
dem von den Parteien geschlossenen
Vertrag, in dem auf die abgeänderten
Bedingungen Bezug genommen wird. Auch
die Abbedingung dieses
Schriftformerfordernisses bedarf der
Schriftform.
14.3
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus
diesem Vertrag ist unser Sitz. Dies gilt nicht
für Verbrauchsgüterkäufe. Alleiniger
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis sowie über seine
Wirksamkeit, auch im Rahmen eines
Wechsels- und/oder Scheckprozesses, ist,
wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist
oder seinen Sitz im Ausland hat, nach Wahl
von uns der Sitz von uns oder der Sitz des
Kunden. Diese Regelung gilt nicht
gegenüber Verbrauchern.
14.4
Für dieses Vertragsverhältnis gilt
ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung
des UN-Kaufrechts für den internationalen
Kauf von Waren ist ausdrücklich
ausgeschlossen.